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BHV1-Verordnung – BHV1V

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1(Fundstelle: BGBl. I 2015, 778)

Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)

aus dem Betrieb mit der Registriernummer
nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung

des

in  Kreis

Land

stammt (stammen) aus einem Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt ist,
stammt (stammen) nicht aus einem Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt ist, und ist im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a2,
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b2,
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c2 oder
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d2
der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion.


2Die letzte serologische Untersuchung des Rindes/der Rinder mit der/den Ohrmarkennummer(n)
erfolgte am

Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)1
ist/sind alle mit einem Impfstoff geimpft worden, bei dessen Herstellung ein Virusstamm verwendet worden ist, der eine Deletion des Glykoprotein-E-Gens aufweist.


3Für Rinder aus einem Bestand, der nicht in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, verliert diese Bescheinigung ihre Gültigkeit zwei Wochen/zwei Monate
nach dem Tage der Ausstellung.
4Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn die genannten Rinder mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind.




Stempel der
zuständigen Behörde




(Unterschrift)


5_____________

Neugefasst durch Bek. v. 19.5.2015 I 767;
geändert durch Art. 1 V v. 3.5.2016 I 1057
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26